Presseinformation des Komitee für Grundrechte und Demokratie
Die Vorsitzende Richterin Wild-Völpel am Landgericht Koblenz hob am
29.3.2005 zwei Urteile des Amtsgerichts Cochem auf und sprach die
Angeklagten - Johanna Jaskolski (Erftstadt) und Hermann Theisen
(Heidelberg) - frei.
Der "Aufruf an alle Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33
(Büchel)" (Rheinland-Pfalz) sei nicht rechtswidrig. Die Angeklagten
hätten damit eindeutig nicht zu rechtswidrigen Straftaten aufgefordert
und dies auch gar nicht gewollt.
Im Gegenteil argumentierte Richterin Wild-Völpel in der mündlichen
Urteilsbegründung, es sei eine "respektable und diskutable"
Rechtsauffassung, dass die Lagerung von und Drohung mit Atomwaffen, die
nukleare Teilhabe, verfassungs- und völkerrechtswidrig sei. Daraus
wiederum sei auch gemäß Wehrstrafgesetz die Rechtsauffassung abzuleiten,
dass Soldaten diesbezügliche Befehle nicht befolgen brauchten. Das
Flugblatt sei als Appell an das Gewissen der Beteiligten und an die
Öffentlichkeit zu verstehen. Es sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 GG) legitimiert.
In dem inkriminierten Aufruf wird gegen die "völker- und
grundgesetzwidrige nukleare Teilhabe der Bundeswehr" argumentiert. Gemäß
dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 und nach
Artikel 2 Nichtverbreitungsvertrag sei die Stationierung von Atomwaffen
und die Bereitstellung von Trägermitteln in der Bundesrepublik
Deutschland völkerrechtswidrig. Die "nukleare Teilhabe" verstieße zudem
gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2, Satz 1 GG), sei folglich verfassungswidrig. Die in Büchel
stationierten Bundeswehrsoldaten werden aufgefordert, sich nicht an der
Wartung, Instandhaltung, an Einsatzübung und Bereithaltung der
Tornado-Kampfflugzeuge zu beteiligen, insoweit sie als Trägermittel dem
Einsatz von Atombomben dienten. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie
als Soldaten an Völkerrecht und Grundgesetz gebunden sind und dem
entgegenstehende Befehle nicht befolgen dürfen.
Die Staatsanwaltschaft behält sich vor, gegen dieses Urteil Rechtsmittel
einzulegen.
gez. Elke Steven
Elke Steven
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